Grundbuch

Grundbuch
I. Buchführung:1. Begriff:  Journal.
- 2. Die Eintragungen in das G. sind zeitgerecht, vollständig, richtig und geordnet zu bewirken (§ 239 II HGB).
- Vgl. auch  Buchführung,  Buchführungspflicht.
II. Grundstücksrecht:Öffentliches Register, vom  Grundbuchamt geführt mit dem Zweck, die Rechte am  Grundstück zu offenbaren ( Publizitätsprinzip).
- Rechtsgrundlage: Grundbuchordnung i.d.F. vom 26.5.1994 (BGBl I 1115) m.spät.Änd.
- 1. Nach dem Eintragungsgrundsatz müssen alle eintragungsfähigen Rechte im G. eingetragen werden, vorher werden sie nicht wirksam.  Grundbucheinsicht ist weitgehend zu gewähren.
- 2. Eintragungen im G. grundsätzlich nur auf Antrag ( Antragsgrundsatz). Weitere Voraussetzung ist  Eintragungsfähigkeit; ausgenommen sind z.B. öffentlich-rechtliche Vorgänge (z.B. Belastung mit  Steuern) und schuldrechtliche Vorgänge (z.B.  Miete,  Pacht). Einzelkaufleute ( Einzelkaufmann) werden grundsätzlich im G. nur unter ihrem bürgerlichen Namen,  Handelsgesellschaften unter ihrer  Firma,  juristische Personen des Handelsrechts unter dem Namen oder der Firma eingetragen (§ 15 der Grundbuchverfügung (GBV) vom 24.1.1995 (BGBl I 114)).
- 3. Anlegung des G. nach Bezirken.
- 4. Innerhalb des G. hat jedes Grundstück einen bestimmten Platz, das Grundbuchblatt, das für das einzelne Grundstück als das Grundbuch im Sinn des BGB anzusehen ist (§ 3 I 2 GBO).
- 5. Gliederung des G. nach gesetzlich vorgeschriebenem Muster. An der Spitze steht das  Bestandsverzeichnis. Dann folgen drei Abteilungen: Abt. 1 enthält Eigentumsverhältnisse, Abt. 2 Lasten und Beschränkungen, ausgenommen  Grundpfandrechte, Abt. 3 Grundpfandrechte ( Hypotheken,  Grundschuld,  Rentenschuld).
- 6. Die um die Eintragungen im G. entstehenden Vorgänge (Urkunden, Protokolle) werden den sog. Grundakten (mit dem sog. Handblatt) gesammelt.
- 7. Wegen des  öffentlichen Glaubens des G. ist keine  Beschwerde gegen Eintragungen möglich, sondern Widerspruch und Grundbuchberichtigung. Literatursuche zu "Grundbuch" auf www.gabler.de

Lexikon der Economics. 2013.

Игры ⚽ Поможем сделать НИР

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Grundbuch — ↑Kataster …   Das große Fremdwörterbuch

  • Grundbuch — Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis von Grundstücken, in dem die Eigentumsverhältnisse sowie etwaige mit dem Grundstück verbundene Rechte und auf ihm liegende Lasten erfasst werden. Inhaltsverzeichnis 1 Geschichte 1.1 Antike… …   Deutsch Wikipedia

  • Grundbuch — Grụnd|buch 〈n. 12u〉 amtl. Verzeichnis über alle Grundstücke, ihre Eigentümer u. Belastungen ● ins Grundbuch eintragen (lassen) * * * Grụnd|buch, das [mhd. gruntbuoch] (Amts , Rechtsspr.): von dem zuständigen Amt geführtes öffentliches… …   Universal-Lexikon

  • Grundbuch — das Grundbuch, ü er (Mittelstufe) Buch, in dem Eigentumsverhältnisse und Lasten des Grundstücks erfasst werden Beispiel: Die Hypothek wurde in das Grundbuch eingetragen. Kollokation: ein Grundbuch anlegen …   Extremes Deutsch

  • Grundbuch — [amtliches] Grundstücksverzeichnis, Flurbuch, Kataster. * * * Grundbuch,das:Flurbuch·Grundstücksverzeichnis·Kataster …   Das Wörterbuch der Synonyme

  • Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt — Das Grundbuch und Öffentlichkeitsregisteramt (GBOERA) führt im Fürstentum Liechtenstein die ihm gesetzlich zugewiesenen Register und Bücher, übt die ihm zugewiesene Aufsichtstätigkeit aus und erlässt eigene Entscheidungen. Inhaltsverzeichnis 1… …   Deutsch Wikipedia

  • Grundbuch, das — Das Grúndbūch, des es, plur. die bǖcher, im Oberdeutschen, besonders in Österreich, das Verzeichniß der einem Eigenthumsherren gehörigen Grundstücke und ihrer Gefälle. Zuweilen auch das Collegium der dazu gehörigen Personen. So hat gemeiner Stadt …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

  • Grundbuch — Grụnd·buch das; ein amtliches Verzeichnis, in dem alle Grundstücke eines bestimmten Gebiets und deren Besitzer eingetragen werden || K : Grundbuchamt, Grundbucheintrag …   Langenscheidt Großwörterbuch Deutsch als Fremdsprache

  • Grundbuch — Grụnd|buch …   Die deutsche Rechtschreibung

  • Grundbuch — ein Register, das vom Grundbuchamt geführt wird und in dem für jedes Grundstück der Eigentümer, die Fläche, die genaue Bezeichnung, eventuelle Rechte usw. eingetragen werden. Es hat die Funktion, im Interesse des Rechtsverkehrs und im Hinblick… …   Erläuterung wichtiger Begriffe des Bauwesens

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”